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Straßenreinigung und Winterdienst ist Anliegerpflicht

Allgemeines

Im Wesentlichen handelt es sich bei den Anliegerpflichten um Reinigungs- und Winterdienstpflichten, wie zum Beispiel die Reinigung des öffentlichen Bereichs vor den Grundstücken durch die Grundstückseigentümer von Schmutz, Unrat und Unkraut bzw. das Entfernen von Schnee und Eis von genau festgelegten Sicherungsflächen; das sind bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an Privatgrundstücke angrenzenden oder das Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen. Der insoweit verpflichtete Grundstückseigentümer hat die Sicherungsflächen auf eigene Kosten in einem sicheren Zustand zu erhalten. Durch diese Anliegerpflichten sollen potentielle Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz anderer Personen verhütet werden. Verletzt der Anlieger seine Verpflichtungen schuldhaft, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und haftet unter Umständen für dadurch eingetretene Schäden.

Straßenreinigung

Bei aktuellen Kontrollen der Straßenreinigung wurde festgestellt, dass einige Grundstücks­eigentümer ihren Anlieger­pflichten gemäß der Straßenreinigungssatzung nicht in genügendem Maß nachgekommen sind. Die öffentlichen Straßen sind zu säubern und von Wildwuchs zu befreien, so dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermieden oder beseitigt wird.

Winterdienst

Nach den Straßenreinigungssatzungen der amtsangehörigen Städte und Gemeinden ist insbesondere bei Anliegerstraßen, aber auch bei überörtlichen Straßen, die Räum- und Streupflicht für die Gehwegbereiche, teilweise auch für die Fahrbahnen, auf die Anlieger der von der jeweiligen Straße erschlossenen Grundstücke übertragen worden.

Die Anlieger sind somit während der Winterzeit für die Verkehrssicherheit der Gehwege etc. verantwortlich und haben diese schnee- und eisfrei zu halten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder ähnlichen Stoffen verboten ist. Bei Straßen ohne Gehweg ist ein 1,50 m breiter Streifen zu streuen bzw. zu räumen.

Die Überwachung, ob die Räum- und Streupflicht eingehalten wurde, obliegt dem Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Westliche Börde. Eine unterlassene Räum- und Streupflicht kann neben einem Bußgeld und der Aufforderung, den Gehweg verkehrssicher zu machen, auch im Falle eines Schadens von Verkehrsteilnehmern zu Schadensersatzforderung gegenüber dem Anlieger führen.

Straßenreinigung
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