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Schiedsstelle

Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde eine Schiedsstellen ein. Dies ist eine unabhängig vom Gericht arbeitende, mit der Schlichtung von Streitigkeiten betraute Institution. Aufgaben der Schiedsstellen werden in der Regel von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedsperson) wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig. In der Verbandsgemeinde Westliche Börde wird die Aufgabe von Schiedsfrau Nicole Gasser übernommen.

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In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche sowie über nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre durchgeführt. Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleiches beizulegen. Es wird aufgrund eines Antrages einer der am Rechtsstreit beteiligten Personen durchgeführt.

Die Schiedspersonen sind bei bestimmten Privatklagedelikten dem Gerichtsverfahren obligatorisch vorgeschaltet. Das bedeutet, dass bei

  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Bedrohung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses und bei
  • Rauschtaten bzgl. der vorgenannten Straftaten

nach § 380 der Strafprozessordnung (StPO) erst ein Sühneversuch vor dem Schiedsamt / der Schiedsstelle unternommen werden muss, bevor die Sache vor das Gericht gebracht werden kann.

Auch bei folgenden Zivilstreitigkeiten wird die Schiedsstelle einbezogen:

  • Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche vor dem Amtsgericht, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert 750,00 € nicht übersteigt,
  • den in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück und in Streitigkeiten wegen Überwuchses (§ 910 BGB), Hinüberfalls (§ 911 BGB), eines Grenzbaumes (§ 923 BGB) sowie in Streitigkeiten über Ansprüche nach den landesrechtlichen An-sprüchen aus dem Nachbarrecht, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse und Rundfunk begangen und zuletzt,
  • Ersatzforderungen nach dem 3. Abschnitt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

Die Schiedsstelle spart insbesondere den zunächst streitenden Parteien viel Geld, Nerven sowie Zeit, weil die Schiedspersonen typischerweise außerhalb der sonst üblichen Arbeitszeiten verhandeln. Dies führt in der überwiegenden Zahl der Fälle auch zu einer auf Dauer befriedenden Lösung zwischen den Parteien, die notfalls aber auch zwangsweise durch Vollstreckungsorgane der Gerichte durchgesetzt werden kann.

Schiedspersonen sind zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verhandlungen vor dem Schiedsamt bzw. der Schiedsstelle sind nicht öffentlich.

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Warum man bei »Bagatellstreitigkeiten« zum Schiedsamt / zur Schiedsstelle gehen sollte

Die Institution der Schiedsfrauen und Schiedsmänner ist eine seit 1827 bestehende und funktionierende Organisation, die

  • durch moderne Ländergesetze und entsprechende Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Justizministerien eingehend geregelt ist,
  • kostengünstig und bürgernah durch gewählte und geschulte ehrenamtlich tätige Frauen und Männer arbeitet,
  • zeitnäher als die überlasteten Gerichte über einen Streit verhandeln kann,
  • insbesondere durch die Leiter(innen) der Amtsgerichte einer ständigen Aufsicht und Qualitätskontrolle unterliegt,
  • nachweislich eine Schlichtungsquote von über 50 % erbringt,
  • im Falle der vergleichsweisen Einigung der Parteien sofort vollstreckbare Titel schafft,
  • eine vorgerichtliche Schlichtungsstelle fern jeder sachfremden Interessen ist und sich damit für die Parteien wirklich völlig unparteiisch darbietet,
  • im Falle des Schlichtungserfolges zu einer höheren Befriedung der ursprünglich streitenden Parteien führt als nach einer Entscheidung durch ein gerichtliches Urteil,
  • bei Privatklageverfahren als einzige außergerichtliche Schlichtungsorganisation eine amtliche Bescheinigung der eventuellen Erfolglosigkeit des Sühneversuches (Sühnebescheinigung) und in Zivilstreitigkeiten eine amtliche Erfolglosigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei Gericht erteilen kann,
  • auch am Wochenende sowie an Feiertagen und auch sonst außerhalb der sonst üblichen Arbeitszeit für die Bürgerinnen und Bürger erreichbar ist und zur Verfügung steht.
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