Sprungziele
Seiteninhalt

Kurzmenü

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Verlängerung Reisegewerbekarte beantragen

Volltext

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (Betriebssitz) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen aufsuchen (vertreiben) oder ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben. Die Ausübung eines Reisegewerbes bedarf der Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gewerbebehörde der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, bei der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. - bei juristischen Personen - der Betrieb seinen Sitz hat bzw. haben wird.

Erforderliche Unterlagen

Reisegewerbekarte

Kosten

Gebühr gemäß Kostenordnung des zuständigen Landes/der zuständigen Behörde.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 55 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
Seite zurück Nach oben