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Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung beantragen

Volltext

Zur Errichtung einer Stiftung können sich natürliche oder auch juristische Personen wie Vereine oder Firmen entschließen. Die Stifter verpflichten sich auf Dauer zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks eine Stiftung zu errichten und sie mit dem dazu benötigten Vermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten. Eine entsprechende Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.

Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Stiftungsbehörde (Landesverwaltungsamt, Referat Stiftungen) einzureichen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die frühzeitige Einbeziehung der Stiftungsbehörde ist sinnvoll, um bei der Ausgestaltung der Entwürfe des Stiftungsgeschäftes sowie der Satzung Hinweise zur Anerkennungsfähigkeit sowie zur dauerhaften Sicherstellung des Stifterwillens einbeziehen zu können.

Eine Vorabstimmung sollte mit dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung der Gemeinnützigkeit erfolgen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt, Referat Stiftungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung einer Stiftung
  • Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten
  • Stiftungsgeschäft von Todes wegen (Bei Errichtung einer Stiftung nach dem Ableben des Stifters)
  • Satzung einer Stiftung des privaten Rechts
  • Bereitschaftserklärung der Mitglieder der Stiftungsorgane zur Mitarbeit - formlos

Kosten

Die Kosten für die Anerkennung einer Stiftung ergeben sich aus der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Kosten richten sich nach dem Verwaltungsaufwand. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 75,00 € und 2.500,00 €.



Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Die Formulare finden Sie beim Landesverwaltungsamt, Referat Stiftungen.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Stiftungsbehörde kann die Abstimmung mit dem Finanzamt vor der Anerkennung der Stiftung vornehmen. Hierzu bedarf es einer Vollmacht des Stifters. Diese kann schriftlich und formlos (siehe Mustervollmacht zur Vorlage beim Finanzamt) der Stiftungsbehörde erteilt werden.

Einen Überblick über die derzeit bestehenden Stiftungen des bürgerlichen Rechts und die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt können Sie dem Stiftungsverzeichnis entnehmen.

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