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Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz beantragen

Allgemeine Informationen

Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt gewährt jedermann voraussetzungslos Zugang zu amtlichen Informationen, die bei den Behörden des Landes, der Kommunen und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorhanden sind. Sonstige Organe und Einrichtungen des Landes unterfallen dem Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Zuständige Stelle

Der Antrag ist an die öffentliche Stelle zu richten, die über die begehrte Information verfügt.

Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit berät im Rahmen der Antragstellung. Er kann weiterhin Akten einsehen, die Behörden zu einer Stellungnahme auffordern, vermitteln, bei Verstößen auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hinwirken und gegebenenfalls Verstöße beanstanden.

Erforderliche Unterlagen

Anträge können grundsätzlich formlos gestellt werden. Betrifft der Antrag Daten Dritter, muss er begründet werden.

Gebühren (Kosten)

Für die Durchführung des Gesetzes werden Verwaltungskosten erhoben. Die Höhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Einfache Auskünfte sind gebührenfrei.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch und Verpflichtungsklage sind zulässig, zusätzlich kann sich der Betroffene an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt als Streitschlichter wenden.

Weitere Informationen

Das Informationszugangsgesetz enthält mehrere Ausnahmefälle, in denen der Informationszugang unter Umständen verweigert oder beschränkt werden kann (z.B. personenbezogene Daten Dritter, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).

In Zweifelsfällen sollte sich der Antragsteller von der zuständigen Behörde oder dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit beraten lassen.

Unterstützende Institutionen

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