⚠️ Wichtige Mitteilung: Schließung der Verwaltung über den Jahreswechsel

Die Verwaltung der Verbandsgemeinde bleibt vom 24.12.2025 bis einschließlich 06.01.2026 geschlossen.
Ab 07.01.2026 sind wir wieder regulär erreichbar.
Der erste Sprechtag im neuen Jahr ist der 08.01.2026.

Bitte planen Sie Ihre Anliegen frühzeitig ein.

Wir wünschen Ihnen eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Start ins Jahr 2026.

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Sterbefall anzeigen

Volltext

Der Tod eines Menschen ist spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, anzuzeigen.

Tritt der Sterbefall in einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung) ein, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen.

Tritt der Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung) ein, so ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde oder Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Person verstorben ist.

Frist

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Rechtsgrundlage(n)

§ 28-31 PstG

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