Sprungziele
Seiteninhalt

Bürgerservice

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft registrieren

Allgemeine Informationen

Wenn Sie in Deutschland die Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz im Ausland hat, betreiben wollen, muss dies vom vertretungsberechtigten Geschäftsführer bzw. vom geschäftsführenden Gesellschafter beim zuständigen Gewerbeamt als Gewerbe angemeldet werden.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das für den Sitz der Zweigniederlassung zuständige Gewerbeamt.

Erforderliche Unterlagen

Für den Handelsregister-Eintrag beim Amtsgericht:

  • Der notariell beglaubigte Antrag muss folgendes enthalten:
    • Name, Sitz und Geschäftsgegenstand der Gesellschaft
    • Name, Sitz und Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung
    • das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht
    • die Rechtsform der Gesellschaft
    • die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse
    • wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt

Für die Gewerbeanmeldung:

  • Personalausweis bzw. Reisepass des Anmeldenden
  • Bei Nicht-EU-Bürgern: Aufenthaltsgenehmigung
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Bei handwerklichen Tätigkeiten: Nachweis der Eintragung in der Handwerksrolle
  • Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Erlaubnis

Fristen

Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland mehrere Zweigniederlassungen betreibt, wird die Handelsregister-Eintragung nur für eine Niederlassung benötigt, die als Hauptniederlassung in Deutschland behandelt wird.

Seite zurück Nach oben