Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen - Nachweis außerordentliche Betreuung
Sehr geehrte Eltern,
nach der 9. Eindämmungsverordnung sind die Kindertagesstätten grundsätzlich geschlossen. Es besteht in bestimmten Fällen der Anspruch einer Notbetreuung. Die Notbetreuung wird nur angeboten, wenn die Einrichtung generell geöffnet ist. Sollte gemeinsam mit dem Elternkuratorium eine Schließzeit vereinbart worden sein, so bleibt die Einrichtung geschlossen, da bereits langfristig die zeitlich begrenzte Schließung bekannt war. Folglich konnte der Bedarf zur familiären Betreuung über einen längeren Zeitraum eingeplant werden.
Die Notbetreuung ist grundsätzlich nach der familiären Betreuung zu wählen. Gegenüber dem Träger ist schriftlich zu bestätigen, dass keinerlei Möglichkeit zur familiären Betreuung bestehen, da z.B. die Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes nicht möglich ist. Sollten dem Träger Umstände einer missbräulichen Nutzung der Notbetreuung bekannt werden, so stehen dem Träger weitere rechtliche Schritte frei, die bis zur außerordentlichen Kündigung des Betreuungsvertrages führen können.