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Entsorgergemeinschaft anerkennen

Allgemeine Informationen

Als Entsorgergemeinschaft wird eine Vereinigung von abfallwirtschaftlich tätigen Betrieben verstanden, in denen Tätigkeiten ausgeführt werden, die

  • die Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit ihrer Mitgliedsbetriebe sowie an die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde der Inhaber und der im Betrieb beschäftigten Personen festlegt,
  • diese Anforderungen überwacht und
  • die Überwachungszertifikate an solche Mitgliedsbetriebe verleiht, die als Entsorgungsfachbetriebe die von ihr festgelegten Anforderungen erfüllen.

Entsorgergemeinschaften bedürfen der Anerkennung durch die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. Die Anerkennung kann widerrufen werden, insbesondere um drohenden Beschränkungen des Wettbewerbs entgegenzuwirken. Die Tätigkeit der Entsorgergemeinschaften ist nach einheitlichen Richtlinien, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, durchzuführen. In ihnen können auch die Voraussetzungen für die Anerkennung und deren Widerruf sowie das Überwachungszeichen und die Form seiner Erteilung und seines Entzugs geregelt werden.  

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Umweltschutz Halle.
Bei der Anerkennung länderübergreifend tätiger Entsorgergemeinschaften trifft die zuständige Behörde ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Länder, in denen die Mitgliedsbetriebe ihren Sitz oder Standort haben.

Erforderliche Unterlagen

Es sind ggf. Unterlagen erforderlich, wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Gebühren (Kosten)

Es fallen ggf. Gebühren an. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

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