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Hinweise zur Straßenreinigung

Nach dem der Winter nun endlich vorbei ist, hat sich sehr viel Schmutz auf den Straßen und Gehwegen angesammelt. Eine intensive Straßenreinigung ist erforderlich.

Verpflichtet zur Straßenreinigung sind alle Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten oder unbebauten Grundstücke.

Zu reinigen sind innerhalb der geschlossenen Ortslage:

  • alle öffentlichen Straßen

und außerhalb der geschlossenen Ortslage:

  • die Straßen, die an bebaute Grundstücke grenzen.

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:

  • Fahrbahnen, einschließlich Radwege
  • Parkplatze,
  • Verbindungswege,
  • Böschungen
  • Stützmauern,
  • Gehwege und
  • Überwege

Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Grundstück und der Straße eine Grünfläche liegt. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich von der Grundstücksgrenze bis zur Mitte der Straße, einschließlich des Gossenbereiches.

Die Straßenreinigung darf nicht an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag erfolgen. Bei Ortsdurchfahrten, die Bundes- oder Landesstraßen sind, sind der Geh- und Radweg einschließlich der Gosse zu reinigen.

Die meisten Grundstückseigentümer und /oder –besitzer kommen Ihrer Pflicht zur Straßenreinigung regelmäßig nach, andere nur ab und zu oder nicht in dem erforderlichen Umfang. Gehen Sie mit gutem Beispiel voran.

Der Frühjahrsputz ist in vielen Haushalten eine Selbstverständlichkeit. Warum sollte nicht auch die regelmäßige Reinigung der Straßen zur Selbstverständlichkeit werden?! Saubere Straßen und Wege liegen im Interesse aller und steigern die Attraktivität unserer Orte. Danke für Ihre Mithilfe.

Ihr Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Westliche Börde

Straßenreinigung
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