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Bestellung als Steuerberater beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie künftig als Steuerberater oder Steuerberaterin in Sachsen-Anhalt arbeiten möchten, ist dazu die amtliche Bestellung durch eine Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt  erforderlich.

Neben der bestandenen Steuerberaterprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung (oder der Befreiung von der Steuerberaterprüfung) entscheidet Ihre persönliche Eignung darüber, ob Sie für die Tätigkeit bestellt werden.

Zuständige Stelle

Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt

Zum Domfelsen 4

39104 Magdeburg

Gebühren (Kosten)

EUR 180,00

Fristen

Unmittelbar nach der Bestellung müssen Sie sich beruflich niederlassen und arbeiten, andernfalls hat die Steuerberaterkammer Ihre Bestellung zu widerrufen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberater ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.

Formulare

Fachlich freigegeben am

16.03.2020

Verfahrensablauf

  • Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
  • Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular und die Antragsunterlagen bei der Steuerberaterkammer ein und überweisen Sie die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags.
  • Die Steuerberaterkammer prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und entscheidet über Ihren Antrag.
  • Die Bestellung erfolgt durch Aushändigen einer Urkunde.

Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen, geben Ihnen die Mitarbeiter der Steuerberaterkammer gern nähere Auskunft.

Hinweis: Mit der Bestellung werden Sie zugleich Pflichtmitglied der Steuerberaterkammer.

Voraussetzungen

Sie werden als Steuerberater oder Steuerberaterin bestellt, wenn

  • Sie die Steuerberaterprüfung beziehungsweise Eignungsprüfung bestanden haben oder von der Steuerberaterprüfung befreit wurden,
  • Sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
  • Sie nicht infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
  • Sie keine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf unvereinbar ist (zum Beispiel als Angestellter in einem anderen Beruf oder Gewerbetreibender),
  • Ihnen die Deckungszusage eines Berufshaftpflichtversicherers vorliegt (für Angestellte: Nachweis der Aufnahme in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers)
  • Sie nicht aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert sind, den Beruf als Steuerberater ordnungsgemäß auszuüben.
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